Allgemeine Geschäftsbedingungen!
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort
des Sitzes des Verkäufers.
§ 2 Gerichtsstand
Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheck-Klagen) ist Neuss/Rhein oder
ein Gericht nach Wahl des Verkäufers.
§ 3 Vertragsinhalt
Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferungsterminen, Mengen,
Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide
Partner gebunden. Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind
nur in beiderseitigem Einverständnis zulässig. Das Nähere kann in
Durchführungsbestimmungen geregelt werden. Darüber hinaus wird eine
Streichung von Aufträgen nicht vorgenommen. Sofern der Käufer es
versäumt, zeitig eine unterschriebene Kopie der Auftragbestätigung
zurückzuschicken, gilt der Kontrakt zu den hier aufgeführten Bedingungen
spätestens mit der Annahme der ersten Lieferung als angenommen. Mehr-
oder Minderlieferungen von 10 % sind aus betriebstechnischen Gründen
zulässig.
§ 4 Lieferung
Die Lieferung der Ware erfolgt ab Sitz des Verkäufers. Die Versandkosten
trägt der Käufer. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager wird die Fracht ab
Standort des Lagers berechnet. Die Ware ist unversichert zu versenden,
wenn nichts anderes vereinbart ist. Wenn infolge des Verschuldens des
Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer
nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen
entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrage
zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
§ 5 Unterbrechung der Lieferung
Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie
solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als 1 Woche
gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist
bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens
jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist, verlängert. Die
Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich
Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen
ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können. Ist
die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere
Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muß jedoch mindestens 2
Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts durch Einschreiben oder Telefax
ankündigen. Hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert und wird
der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt,
dass rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde, dann kann die andere
Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche
sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.
§ 6 Nachlieferungsfrist
Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist
von der Dauer der Lieferungsfrist, längstens von 18 Tagen , in Lauf
gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom
Vertrag, unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen, als erfolgt. Der
Rücktritt vom Vertrag nach Absatz 1, Satz 2 tritt nicht ein, wenn der
Käufer während der Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, dass er
auf Erfüllung des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der
Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des
Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er
auf Vertragserfüllung besteht. Will der Käufer Schadenersatz wegen
Nichterfüllung beanspruchen, so muß er dem Verkäufer eine 4-Wochen-Frist
setzen, mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung
ablehne. Die Frist wird von dem Tag an gerechnet, an dem die Mitteilung
des Käufers durch Einschreiben oder Telefax abgeht. Diese Bestimmung
gilt im Falle des Absatzes 1, Satz 2 anstelle des dort angeführten
Rücktritts nur, wenn diese Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer
innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist. Für versandfertige
Lagerware beträgt die Nachlieferungszeit längstens 5 Tage. Im übrigen
gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2. Vor Ablauf der
Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter
Lieferung ausgeschlossen.
§ 7 Mängelrüge
Beanstandungen sind unverzüglich, jedoch innerhalb von 10 Tagen nach
Empfang der Ware, an den Verkäufer bekannt zu geben. Nach Zuschnitt oder
sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung
ausgeschlossen. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare
Abweichungen der Qualität, Farbe, Maße, des Gewichtes, der Ausrüstung
oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Bei berechtigten
Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder
Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 10 Tagen nach
Rückempfang der Ware. Nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Fristen
gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei versteckten Mängeln gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Zahlung
Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der
Ware ausgestellt. Eine Hinausschiebung des Rechnungsverfalls (Valutierung)
ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern eine vorzeitige Lieferung im
Sinne der Vertragspartner gerechtfertigt ist, können die
Durchführungsbestimmungen Ausnahmen von dieser Regelung festsetzen
Rechnungen sind zahlbar, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist:
Rechnungen sind sofort zahlbar netto Kasse nach Rechnungsdatum, wenn
nicht ausdrücklich anders vereinbart. Werden an Stelle von barem Geld,
Scheck oder Überweisung, vom Verkäufer Wechsel angenommen, so wird bei
der Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel vom 61, Tage ab
Rechnungsdatum ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet.
Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten, fälligen
Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Fall der
Postabgangsstempel. Bei Banküberweisung gilt der Vortag der Gutschrift
der Bank des Verkäufers als Tag der Abfertigung der Zahlung.
§ 9 Zahlungsverzug
Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über
den aktuellen Kontokorrent-Zinssatz des Verkäufers berechnet. Vor
völliger Zahlung der fälligen Rechnungsbeträge einschließlich
Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus
irgendeinem laufenden Vertrage verpflichtet. Im Falle des Verzugs mit
mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den
Debitor sofort fällig. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in
Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche
Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende
Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des
Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.
§ 10 Zahlungsweise
Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig. Die Zurückbehaltung fälliger
Rechnungsbeträge ist unzulässig; dies gilt nicht im Falle der
Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z. B. Porto) sind
unzulässig.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zum vollständigen Ausgleich aller
Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers. Der
Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Jede Verpfändung
oder Sicherungsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne
Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware durch
Dritte muß der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen. 2. Für
den Fall der Verarbeitung und anschließenden Veräußerung gilt folgende
Ergänzung: a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung der
Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer, Eigentum des Verkäufers. b)
Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, endet mit dessen
Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die
Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Vergleichsverfahrens zur
Abwendung des Konkurses beantragt wird. Der Käufer ist in diesem Falle
verpflichtet, auf erste Anforderung des Verkäufers die unverarbeitete
Vorbehaltsware herauszugeben.
Der Verkäufer wird dem Käufer für zurückgenommene, unverarbeitete
Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, den er bei der bestmöglichen
Verwertung erzielt (§ 254 BGB).In einem Widerruf oder einem Verlangen
auf die Herausgabe der unverarbeiteten Vorbehaltsware durch den
Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Kaufvertrag vor. c) Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen
Forderungen ist unzulässig. d) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware
erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §950 BGB an der neuen Sache.
Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen,
ohne dass dem Verkäufer hieraus Verbindlichkeiten entstehen.
Wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das
Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist. e) Der
Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware an den Verkäufer ab und zwar auch insoweit, als die Ware
verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist,
beschränkt. f) Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen.
Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die
Drittschuldner abzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist
berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie er seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt und ihm der Verkäufer keine andere
Anweisung gibt. g) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen,
wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung
aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; es sei denn,
der Saldo ist ausgeglichen. h) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm
nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner
Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um
20 Prozent übersteigt. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des
Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. i) Von Pfändungen ist der
Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. j)
Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat,
und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem
Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene
Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine
Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst
Rechnungsgutschriften zu übersenden.
3. Sollte der Verkäufer im Interesse des Käufers
Eventualverbindlichkeiten eingehen (Scheck-Wechselzahlung), so bleibt
der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der
Verkäufer aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist.
§ 12 Regelung von Streitigkeiten
Streitigkeiten aus dem Vertrag werden durch das ordentliche Gericht oder
ein vereinbartes Schiedsgericht entschieden. Wenn das Schiedsgericht
nicht als ausschließlich zuständig vereinbart ist, ist das zuerst
angerufene Gericht zuständig.
§ 13 Umgehungsverbot (Auszug aus der Satzung)
Umgehungen der Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, insbesondere auch
durch Kommissionsgeschäfte, sind unzulässig.
§ 14 Es gelten die Vertragsbeziehungen ausschließlich deutsches Recht.
§ 15 Werbeanbringung
Für Einwebungen und Sonderanfertigungen sind Mehr- oder
Minderlieferungen bis 10 % technisch bedingt und gelten als vereinbart.
Evtl. anfallende 1b-Ware wird bis zu 5 % der Bestellmenge bei einem
Preisnachlass von 10 % mitgeliefert.
$ 16 Bestellung
Unsere Bestellungen erfolgen schriftlich und haben nur in dieser Form
Gültigkeit.
Bedingungen des Lieferers, die mit unseren Einkaufsbedingungen in
Widerspruch stehen, gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt
sind. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung
abzutreten.
§ 17 Sollte eine der vorgenannten Bedingungen unwirksam sein, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
Gerichtstand ist der Rhein-Kreis-Neuss
Anspruchsvolle Hotelwäsche